§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Dave Rindo Rindo (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über kreative Dienstleistungen wie Art Direction, Illustration, Storyboarding, Konzeption, 3D/Motion-Design und verwandte visuelle Gestaltungsleistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(3) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nur im Einzelfall und unter ausdrücklicher Zusatzvereinbarung geschlossen.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung gestalterischer Leistungen gemäß individueller Vereinbarung — insbesondere Konzeption, Illustration, visuelle Gestaltung, Art Direction, 3D-Visualisierung sowie die Integration von KI-gestützten Workflows (z. B. Midjourney, Runway, ChatGPT) in den kreativen Prozess.
(2) Der genaue Leistungsumfang einschließlich Meilensteinen, Formaten, Anzahl der Entwürfe und Lieferumfang wird im schriftlichen Angebot oder Projektvertrag festgehalten. Im Angebot nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB). Abweichend hiervon können einzelne Leistungen werkvertraglich (§§ 631 ff. BGB) vereinbart werden — dies ist im Angebot dann ausdrücklich gekennzeichnet.
§3 Angebot & Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und gelten — sofern nicht anders angegeben — für 30 Tage ab Ausstellungsdatum.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebots, durch Beauftragung per E-Mail oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. erste Zahlungsleistung, Materiallieferung, Feedback zu Entwürfen) zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).
§4 Leistungen, Korrekturen & Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen persönlich oder — bei Bedarf und nach vorheriger Information des Auftraggebers — durch qualifizierte Dritte.
(2) Im Angebot enthalten sind grundsätzlich zwei Korrekturschleifen pro Projektphase. Jede weitere Korrekturschleife wird nach Aufwand zum vereinbarten Stunden- oder Tagessatz gesondert berechnet. Als Korrektur gilt die gestalterische Überarbeitung auf Basis eines vorliegenden Entwurfs — nicht ein vollständig neuer Konzeptansatz.
(3) Wesentliche Änderungen des Briefings nach Projektstart (Scope-Change) werden als Zusatzleistung behandelt und separat angeboten. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber frühzeitig auf einen entstehenden Mehraufwand hin.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Materialien (Texte, Bilder, Logos, CI-Vorgaben), Informationen und Entscheidungen rechtzeitig und in geeigneter Form bereitzustellen. Verzögerungen, die auf verspätete Mitwirkung zurückzuführen sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.
(5) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er an den übergebenen Materialien die erforderlichen Rechte besitzt und deren Nutzung durch den Auftragnehmer keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
§5 Termine & Liefertreue
(1) Vereinbarte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „Fixtermin" schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls handelt es sich um geplante Richttermine.
(2) Die Einhaltung von Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen, Freigaben und Mitwirkungshandlungen voraus.
(3) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Werktagen zu setzen, bevor weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können.
§6 Vergütung & Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot. Abrechnungsmodelle können pauschal, als Tagessatz, Stundensatz oder leistungsbezogen vereinbart werden.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(3) Bei Projektvolumen ab 2.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von 30–50 % bei Projektstart in Rechnung zu stellen. Bei längerfristigen Projekten können Teilleistungen nach Meilensteinen zwischenabgerechnet werden.
(4) Rechnungen sind — sofern nicht anders vereinbart — innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen sowie eine pauschale Mahnkostenpauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug laufende Arbeiten bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen.
(7) Reise-, Material-, Lizenz- und Produktionskosten (z. B. Stockmaterial, Druckkosten, Cloud-Rendering, KI-Abos) werden, sofern nicht in der Pauschalvergütung enthalten, gegen Nachweis an den Auftraggeber weiterberechnet.
§7 Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die Nutzungsrechte an den im Rahmen des Projekts geschaffenen Arbeiten in dem vertraglich vereinbarten Umfang (räumlich, zeitlich, inhaltlich).
(2) Ist der Umfang der Rechteübertragung nicht ausdrücklich geregelt, werden im Zweifel nur jene einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen, die für den konkret vereinbarten Verwendungszweck erforderlich sind (Zweckübertragungsgrundsatz, § 31 Abs. 5 UrhG).
(3) Jede über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung — insbesondere:
- Bearbeitung, Umgestaltung oder Abwandlung der Werke
- Weiterlizenzierung an Dritte
- Exklusive bzw. ausschließliche Nutzung
- Nutzung in anderen Medien, Kampagnen oder Zeiträumen als vereinbart
- Verwendung als Vorlage, Template oder Asset-Bibliothek
bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer zusätzlichen Vergütung.
(4) Die Rechteübertragung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung. Bis zur vollständigen Zahlung dürfen die gelieferten Arbeiten nicht veröffentlicht, produziert oder anderweitig verwertet werden.
(5) Entwürfe, die nicht zur Ausführung gelangen, verbleiben vollumfänglich beim Auftragnehmer. Eine Nutzung nicht ausgeführter Entwürfe durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart.
§8 Eigentum, Arbeitsdateien & Archivierung
(1) Originaldaten, offene Arbeitsdateien (PSD, AI, INDD, C4D, Blend, Figma-Files, 3D-Projektordner etc.) und Zwischenergebnisse verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die Herausgabe offener Arbeitsdateien erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung und zusätzliche Vergütung. Geschuldet ist grundsätzlich die Lieferung in exportierten, finalen Formaten (z. B. PDF, JPG, PNG, MP4, MOV).
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Projektdateien nach Abschluss dauerhaft zu archivieren. Eine Archivierung erfolgt im Regelfall für 24 Monate; darüber hinaus nur gegen gesonderte Vereinbarung.
§9 Urheberrecht & Namensnennung
(1) Der Auftragnehmer bleibt Urheber der erbrachten Leistungen gemäß § 13 UrhG, unabhängig vom Umfang der übertragenen Nutzungsrechte.
(2) Der Auftragnehmer hat das Recht, auf oder neben dem Werk als Urheber genannt zu werden (Namensnennungsrecht). Bei werbewirksamen Einsätzen (Plakat, Kampagne, Film-Credits) bemüht sich der Auftraggeber um eine angemessene Nennung.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, entstandene Arbeiten im Rahmen seiner Eigenwerbung (Website, Portfolio, Social Media, Ausstellungen, Awards, Showreels) zu präsentieren, sofern keine ausdrückliche Vertraulichkeit vereinbart wurde. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung für konkret genannte Projekte aus wichtigem Grund widersprechen.
§10 KI-Training & Text-/Data-Mining
(1) Der Auftragnehmer widerspricht ausdrücklich der Nutzung seiner Werke und gelieferten Arbeitsergebnisse zum Training von Künstlicher Intelligenz, Machine-Learning-Modellen, Large Language Models, Text-to-Image- oder Text-to-Video-Systemen.
(2) Dieser Vorbehalt stellt eine Nutzungsvorbehaltserklärung im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG dar. Er gilt für alle vom Auftragnehmer erstellten Werke, unabhängig davon, auf welchem Medium sie zugänglich gemacht werden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm beauftragten Arbeiten nicht zum Training generativer KI-Systeme zu verwenden oder Dritten zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
§11 Freigabe & Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Teil- oder Endergebnisse zeitnah zu prüfen und freizugeben bzw. konkrete Änderungswünsche innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das jeweilige Arbeitsergebnis als abgenommen.
(3) Mit Freigabe einer Gestaltung übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Richtigkeit von Text, Bild, Maßangaben und produktionsrelevanten Daten. Nach Freigabe auftretende Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§12 Gewährleistung & Mängel
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vereinbarten Eigenschaften entsprechen und frei von Mängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Frist mit deren Entdeckung.
(3) Liegt ein berechtigter Mangel vor, hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen.
(4) Geschmacksfragen, subjektive Gestaltungspräferenzen oder nachträgliche Änderungswünsche, die über das vereinbarte Briefing hinausgehen, stellen keinen Mangel im Rechtssinne dar.
§13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt — höchstens jedoch auf die Höhe der Netto-Auftragssumme des betroffenen Projekts.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust oder Reputationsschäden ist — außer in den Fällen von Absatz (1) — ausgeschlossen.
(4) Für Inhalte, Daten, Texte, Bildmaterial oder Marken, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung — insbesondere nicht für etwaige Schutzrechtsverletzungen Dritter (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsrechte). Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Arbeiten vor Veröffentlichung oder Produktion (z. B. Druck, Serienfertigung) auf Fehler zu prüfen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
§14 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen — insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Briefings, Strategien, unveröffentlichte Produkte — geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von drei Jahren fort.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(4) Die Präsentation abgeschlossener Projekte im Portfolio des Auftragnehmers (§ 9 Abs. 3) gilt ausdrücklich nicht als Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung, sofern die Projekte offiziell veröffentlicht wurden und keine expliziten NDA-Regelungen entgegenstehen.
§15 Subunternehmer & Dritte
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer, Kollaborateur*innen oder Dienstleister einzubeziehen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet diese zur Einhaltung der Vertraulichkeit und der datenschutzrechtlichen Pflichten.
§16 Datenschutz
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt ergänzend die Datenschutzerklärung. Soweit im Rahmen eines Auftrags eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.
§17 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für Leistungsstörungen, die auf höherer Gewalt beruhen — hierzu zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, längerer Ausfall von Strom-, Internet- oder Cloud-Infrastruktur, behördliche Anordnungen sowie Krankheit oder Unfall des Auftragnehmers.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Vereinbarte Termine verlängern sich um die Dauer der Leistungsstörung.
§18 Rücktritt & Projektabbruch
(1) Wird ein Projekt vom Auftraggeber vorzeitig abgebrochen oder nicht zu Ende geführt, sind die bis dahin erbrachten Leistungen in voller Höhe zu vergüten.
(2) Bereits begonnene, aber noch nicht fertiggestellte Leistungen werden anteilig entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsfortschritt berechnet. Sofern keine nachvollziehbare Aufwandsermittlung möglich ist, gilt eine pauschale Abrechnung in Höhe von mindestens 50 % des jeweiligen Projektbudgets als vereinbart.
(3) Bereits geleistete Anzahlungen werden im Fall des Projektabbruchs nicht zurückerstattet, soweit der bereits erbrachte Leistungswert die Anzahlung erreicht oder übersteigt.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt beiden Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei wiederholtem Zahlungsverzug, Verletzung der Mitwirkungspflichten oder grobem Vertrauensverlust vor.
§19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Köln, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Köln.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: April 2026